Menü

Sie befinden sich hier:

Beschluss Änderung der „Regelungen und Grundsätze für die Entscheidung über die Einzelmaßnahmen“ für Unterstützung Bürgerengagement.

In der Sitzung des LAG-Entscheidungsgremiums am 05.03.2026 wurde folgender Beschluss gefasst:

Beschlussfassung über Änderung der „Regelungen und Grundsätze für die Entscheidung über die Einzelmaßnahmen“ für Unterstützung Bürgerengagement.

Aufgrund der Diskussion in der vergangenen LAG-Sitzung über die Möglichkeit der Ablehnung von Anträgen auf Unterstützung Bürgerengagement bestimmter Akteure, Gruppierungen oder Initiativen wird vorgeschlagen, in die bestehenden „Regelungen und Grundsätzen für die Entscheidung über Einzelmaßnahmen“ für Unterstützung Bürgerengagement einen entsprechenden Passus aufzunehmen. Die Möglichkeit hierzu ist durch das Merkblatt zum LEADER-Förderantrag Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ gegeben.

 Auszug aus dem Merkblatt:
C Hinweise zu Regelungen der LAG für Einzelmaßnahmen lokaler Akteure
2. Mögliche lokale Akteure
Es darf sich bei den lokalen Akteuren nicht um kommunale Körperschaften handeln.
Die LAG kann zusätzlich weitere Regelungen festlegen, z. B.:
Ausschluss bestimmter Akteure (z. B. bestimmte Arten von Vereinen, generell Einzelpersonen etc.)
• Begrenzung auf bestimmte Akteure (z. B. Vereine, gemeinnützige Einrichtungen, Schulen, Jugendgruppen etc.)
• Begrenzung der Zahl der unterstützten Einzelmaßnahmen pro Akteur

Es ergeht folgender Beschluss (9 wertbare Stimmen, 9 Zustimmungen, keine Gegenstimme, keine Enthaltung):

Punkt 1 c der Regelungen und Grundsätze für die Entscheidung über die Einzelmaßnahmen“ für Unterstützung Bürgerengagement der LAG Kulturerlebnis Fränkische Schweiz e.V. wie folgt neu gefasst:

„c) Für eine Unterstützung in Frage kommende lokale Akteure

  • Antragsberechtigt sind Vereine, gemeinnützige Einrichtungen, Schulen, Interessengruppen, Vertreter von Interessengruppen, etc.
  • Von der Antragstellung ausgeschlossen sind kommunale Körperschaften, politische Parteien und politische Gruppierungen sowie generell Einzelpersonen.
  • Pro Akteur werden max. 2 Maßnahmen gefördert. Ausnahmen hiervon müssen vom LAG Entscheidungsgremium genehmigt werden.“
Top